Vereinssatzung

Satzung
des
Briefmarkensammlerverein Stadt Hennef

 

§1
Name und Sitz

Der Verein ist am 25 September 1981 gegründet worden und führt den Namen „Briefmarkensammlerverein Stadt Hennef“.

Sein Sitz ist in Hennef.

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen werden und führt dann den Zusatz „eingetragener Verein“

 

§2
Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung und Verbreitung der Philatelie und stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Herbeiführung eines freiwilligen Zusammenschlusses der Briefmarkensammlerinnen und Briefmarkensammler vorwiegend aus dem Raume der Stadt Hennef
  2. Regelmäßige Zusammenkünfte mit Briefmarkentausch
  3. Bereitstellung von Katalogen und Fachschriften
  4. Wahrung der gemeinsamen Belange der Mitglieder
  5. Planung und Durchführung von Ausstellungen
  6. Unterstützung bei der Bekämpfung der Fälschung in der Philatelie
  7. Neuheiten-Beschaffung und Rundsendedienst
  8. Fachbezogene Vortrage

Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele im Sinn von § 21 BGB

 

§3

 Mitgliedschaft

Mitglied kam jede Person auf Antrag werden. Anträge sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand kam die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Belange des Vereins verdient gemacht haben. Sie zahlen keine Beiträge und haben Stimmrecht nur, wenn sie vorher ordentliche Mitglieder waren. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern beschließt die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Die Mitglieder nehmen an allen Einrichtungen des Vereins teil und sind zu pünktlichen Beitragszahlungen verpflichtet.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Jahresende. Mit dem Eingang der Austrittserklärung sind alle Ansprüche des Ausgetretenen an den Verein erloschen. Er bleibt jedoch für seine Verpflichtungen weiterhin haftbar. Eine Rückerstattung von Beiträgen findet nicht statt.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Er kann erfolgen:

  1. wenn ein Mitglied gegen die Satzung und die Regeln des Kauf- und Tauschverkehrs verstößt
  2. wenn es den Verein schädigt oder Interessenlosigkeit zeigt
  3. wenn es sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht.

 

§4
Vereinsleitung

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende im Verhinderungsfall den 1. Vorsitzenden. Der Verhinderungsfall bedarf keines Nachweises. Zum Vorstand gehören außer des 1. und 2. Vorsitzenden, der Geschäftsführer, der Schatzmeister, der Neuheitendienstleiter, der Rundsendedienstleiter und gegebenenfalls der Jugendleiter sowie der/oder die Beisitzer.

Er beschließt mit Stimmenmehrheit und ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für jeweils 3 Jahre.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Amtsdauer des Vorstandes verlängert sich um die Zeit bis zur nächsten Neu- oder Wiederwahl, längstens jedoch um drei Monate.

 

 

§5

Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag. Dieser ist so zu bemessen, dass der Verein seine Aufgaben erfüllen kann. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Minderjährige, Schüler und Studenten zahlen auf Antrag die Hälfte des Beitrages.

 

§6
Mitgliederversammlung

In jedem Jahr muss eine Jahreshauptversammlung stattfinden.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für nötig erachtet, oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.

Tag der Hauptversammlung und die Tagesordnung ist mit zwei Wochen Frist schriftlich den Mitgliedern bekanntzugeben.

Die Tagesordnung muss enthalten:

  1. Bericht des Vorsitzenden
  2. Bericht des Schatzmeisters, der Kassenprüfer, des Neuheitendienstleiters und des Rundsendedienstleiters
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung des Beitrages
  5. Bei anstehenden Wahlen:
    1. Wahl den Wahlleiters für die Vorstandswahl
    2. Wahl des Vorstandes

Außerordentliche Punkte der Tagesordnung können sein:

  1. Anträge
  2. Satzungsänderungen
  3. Mitgliederausschlüsse
  4. Auflösung des Vereins und Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Die Beschlüsse zu diesen Punkten, außer Punkt 7 und 9 bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über Beschlüsse In den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu verfassen, die von dem Versammlungsleiter und des Protokollführers zu unterzeichnen ist.

Die Niederschrift über jede Jahreshauptversammlung soll in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen werden.

Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

§7

 Kassen-und Rechnungsprüfer

Die Prüfung der vom Verein geführten Kassen (Vereinskasse, Rundsende- und Neuheitendienst) findet alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder statt, die dem Vorstand nicht angehören.

Diese erstatte der Hauptversammlung Bericht.

 

§8

Satzungsänderungen.

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§9

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins bzw. die Änderung seines Zweckes kann nur mit 9/10 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die auflösende oder abändernde Versammlung mit Stimmenmehrheit.

 

§ 10
Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

ist der Sitz des Vereins.

 

Diese Satzung wurde am 22. Januar 1982 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

 

5202 Hennef 1, den 22 Januar 1982