1937, 3. April. Offizieller Brief vom Amtsgericht Hennef an Herrn Heckelsberg in Haus Dürresbach bei Hennef. Der Brief ist zwar nicht mit einem Freistempler-Aufdruck, hat aber einen eingedruckten Vermerk: „Frei durch Ablösung Reich!“.

Der Fachausdruck für diese Art der Entwertung lautet: „Gebührenablösung“.

WIKIPEDIA: Durch § 11 des Gesetzes betr. die Portofreiheit im Gebiet des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869 war der Postverwaltung das Recht vorbehalten, mit den Staatsverwaltungen, die auf Portofreiheit keinen Anspruch mehr hatten, Abkommen dahin zu treffen, dass von den Behörden an Stelle der Portobeträge für die einzelnen Sendungen „Aversionalsummen“ an die Bundespost gezahlt wurden. Bis 1920 waren mit 34 Staatsverwaltungen Verträge abgeschlossen worden, der letzte, Nr. 34, ab 1. Oktober 1919 mit der Verwertungsstelle der Branntweinmonopolverwaltung in Berlin. Alle diese Abkommen wurden durch das Gesetz zur Aufhebung der Gebührenfreiheit vom 29. März 1920 (RGB. 678) aufgehoben.

Als Ersatz wurden für solche Sendungen Dienstmarken, die in Bayern und Württemberg bereits verwendet wurden, eingeführt. Die Post behielt sich aber das Recht vor, erneut Pauschalierungen abzuschließen. Am 1. Oktober 1923 kam ein solcher Vertrag mit der Reichsbehörde zustande. Die Sendungen hatten den Vermerk Frei durch Ablösung Reich, darunter ein Amtssiegel mit Hoheitsabzeichen, zu tragen. Vom 1. Oktober 1925 galt das auch für die Landesregierungen von Baden, Lippe, Lübeck und Waldeck (siehe AmtsblVfg. 540/25). Die Pauschsumme wurde durch Zählung ermittelt und in Monatsbeträgen zur Postkasse gezahlt.