1948, 13. Februar. Brief frankiert mit 24 Pf (Michel Nr. 951, Alliierte Besetzungen (Gemeinschaftsausgaben für die amerikanischen, britischen und sowjetischen Besatzungszonen) und gelaufen von Hennef (SIEG) 1 nach Pirmasens gestempelt mit Radgangstempel zur Entwertung der Briefmarke (13.2.1948) und Zensurstempel mit Krone und Text „BRITISH CENSORSHIP GERMANY 1132“.  Der Brief wurde am linken Rand von der Zensurstelle geöffnet mit und mit dem Zensurstreifen P.C.90 „OPENED BY EXAMINER 5336“ wieder verschlossen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg und einer anfänglich vollständigen Postsperre erließen die Besatzungsmächte das Gesetz Nr. 76 (Zensurbestimmungen für die Zivilbevölkerung unter der Herrschaft der Militärregierung) wonach eine Zensur zulässig war.

„Artikel III – Zensur“ des Gesetzes Nr. 76 der Militärregierung

7.   Private Schriftstücke und Urkunden, sowie jeglicher Schriftwechsel, jeglicher Verkehr mittels Fernsprecher, Fernschreiber, Telegraf und Radio (wenn dieser Dienst wiederhergestellt ist) haben den vorgeschriebenen Zensurbestimmungen zu entsprechen und dürfen nur auf dem erlaubten Wege übermittelt werden oder stattfinden. Schriftwechsel im Besitz von reisenden Personen ist ebenfalls der Zensur unterworfen.

8.   Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Bestimmungen sind die „Zensurbestimmungen für die deutsche Zivilbevölkerung unter der Militärregierung“. Exemplare werden, soweit wie möglich, in jedem Postamt ausliegen und im Amtsblatt der Militärregierung veröffentlicht werden. Diese Bestimmungen können von Zeit zu Zeit erweitert oder abgeändert werden.

9.  Alle Beamten und Angestellten der Reichspost haben alle zweckdienlichen Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, daß die Zensurerfordernisse vollständig durchgeführt werden und keine Umgehung der Zensur stattfindet