Posthaltervertrag vom 22. März 1622

- Das älteste Postdokument im Rhein-Sieg-Kreis –

Abschrift:

“Hierzu endtstbenanten Dato hatt der Edel und Ehrenwert. Joan zu Berhk genand Coesfeld Key. Postmeister alhier zu Cölln im nahmen und von wegen des hoch wohlgeborenen Herrn Fürsten Lamoralen von Taxis Freiherren Erbgeneral Obristen Postmeister in Teutschland und Niederland mit Wernerus zu henneft dahin gehandelt, Dass er zwei raisige Pferd mit Sattel und Zeugs samt Zubehör halten und die ordinari Vellißer wochentlichs Zweymall wie auch die Stafetten oder eigene Posten (jedoch um die gebuer) in vier stund von gemelten hennef biss Byrrenbach und gleicher Gestalt wieder zurück bey tag und nach winter und sommerzeit bey Straf eines golt fl von jeder Stund so er versäumen wird fahren und lieberen solle. Hergegen soll er werner von angedeutetem Postdienst Hundertfünf und dreißig Tahler zu alb. 52 Cöllnisch jährlich vor seine besoldung in vier Terminen zu emphangen haben und hat obgemeldter Werner mit geleistetem aidt alles was ober vermeldt trewlich mit eußerstem fleiß nachzukommen, auch keinen botten oder jemand anderst ohn vorwißen und Willen gtl. Postmeistern zur fortführung ihres betreffen oder anderen sachen bey straff eines viertel Jahres seiner Besoldung zu bedienen und zugesagt, daneben auch angelobt, alles was ime sowohl in den vellißen als auch in deren deckell eird zugestellt in guter obacht zu haben und an gehorige ortes trewlich zu überlieberen jedoch mit diesem Beding dah der eine od anderen thaill diese bestallung und dienst nach endungs des Jahres länger zu halten und vertetten nich gesinnt wehre solle selbiges einem jedweden doch dieser gestalt freistehen das einer dem anderen solches ein viertail Jahres zuvor anzuzeigen und aufzukündigen wird gehalten seyn und sein also dieser Verschiebung zwey gleichlautendes inhalts verfertigt, und von beiden partheyen unterschrieben worden so geschehen in mehrgem. Herrn Postmeistern behausung in Cölln uf der Bruggen den 22. März Anno 1622. In beysein Adolphi von Erpell und Johanni Gastell Herrn Postmeistern Schreiber und dieners

 

 

 

diß ist des obengen. Werners
eigene Hands merk

 

Posthalter zu hennef.”

 

 

 

Folgend: Kopien des Originalvertrages (Fürstliche Thurn u. Taxis‘sches
Zentralarchiv, Regenburg) Quelle: 13)

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